Mietbedingungen
Stand: 14.02.2019Gliederungsübersicht
- Pflichten des Mieters
- Mietbeginn/Mietende
- Versand der Mietsache
- Transportkosten
- Einbehaltung/Verlust der Mietsache
- Ergänzung Treib- und Betriebsstoffe vor Rückgabe
- Rückgabe von Werkzeugen und Zubehör
- Transport-/Baustellengewaltschäden
- Mietzins/Versicherung/Kaution/Mietvorauszahlung
- Zahlungsverzug
- Ausschluss von Ersatz-/Erstattungsansprüchen
- Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe personenbezogener Daten
- Mietvertrag
- Zusatzvereinbarungen
1. Pflichten des Mieters
Dem Mieter obliegen folgende Pflichten.
- Handelt es sich beim Mieter um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bzw. einen Verein ist dieser verpflichtet die Mietsache vor dem ersten Einsatz in die Betriebs-, Vereins- oder Gewerbehaftpflichtversicherung aufzunehmen.
- Handelt es sich beim Mieter um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB so hat er die Mietsache vor dem ersten Einsatz in eine Bauherrenhaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Privathaftpflichtversicherung aufzunehmen.
- Der Mieter verpflichtet sich die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen und in regelmäßigen Abständen die Betriebsstofffüllstände zu überprüfen und ggf. fehlende Betriebsstoffe auf seine Kosten zu ergänzen.
- Der Mieter sorgt für, dass die Mietsache sach- und fachgerecht gewartet und alle für die Inbetriebhaltung notwendigen Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchgeführt werden.
- Bei einer Mietdauer von mehr als 150 Betriebsstunden ist der Mieter verpflichtet die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen auf seine Kosten durchführen zu lassen.
- Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache zum Ende der Mietzeit in einem funktionstüchtigen, der Mietdauer und Einsatzzeit angemessenem Zustand und aufgefüllten Betriebsstoffe an den Vermieter zurückzugeben.
2. Mietbeginn/Mietende
- Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbarten Tag und Uhrzeit mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder dessen Beauftragten.
- Wird die Mietsache versandt, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer.
- Wird die Mietsache nicht am vereinbarten Tage durch den Mieter abgenommen, so beginnt die Mietzeit am Tage der durch die Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbart wurde.
- Die Mietzeit endet an dem zwischen den Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbarten Tag mit der ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Übergabe der Mietsache an den Vermieter oder dessen Beauftragten.
- Wenn die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter oder einem von ihm beauftragten Frachtführer erfolgt und im Mietvertrag keine abweichende Regelung vereinbart wurde ist der Mieter Montag-Freitag die Mietsache bis spätestens 17:30 Uhr und Samstag bis spätestens 14:00 Uhr zur Rückgabe der Mietsache am Sitz des Vermieters verpflichtet.
- Wenn die Rückholung der Mietsache durch den Vermieter oder einem von ihm beauftragten Frachtführer erfolgt und im Mietvertrag keine abweichende Regelung vereinbart wurde erfolgt die Abholung der Mietsache Montag-Freitag zwischen 16:00 bis 18:30 Uhr und Samstag zwischen 13:30 bis 16:00 Uhr.
- Wird die Mietsache durch den Mieter bzw. durch den vom Mieter beauftragten Frachtführer nicht am vereinbarten Tage bis spätestens zu den vorgenannten Zeiten an den Vermieter oder dessen beauftragten übergeben so ist der Mieter für Personalmehrkosten, Mietausfällen, Vertragsstrafen und sonstigen durch die Verletzung der Rückgabepflichten entstehende Mehrkosten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz beträgt mindestens den täglichen Mietpreis zzgl. der Mietnebenkosten für die betreffende Mietsache.
- Sollte dem Vermieter durch das vertragswidrige Verhalten des Mieters ein höherer Schaden, z.B. durch Kündigung bereits geschlossener Mietverträge entstehen so ist der Mieter für diese wie auch für nachweisbare Folgeschäden voll Schadensersatzpflichtig.
3. Versand der Mietsache
Der Versand der Mietsache erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
4. Transportkosten
An- und Abtransport der Mietsache gehen zu Lasten des Mieters.
5. Einbehaltung/Verlust der Mietsache
Wird die Mietsache gestohlen oder unterschlagen, so hat der Mieter dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen. Dem Mieter steht es frei auf seine Kosten eine Diebstahlversicherung abzuschließen.
6. Ergänzung Treib- und Betriebsstoffe vor Rückgabe
- Die Mietsache wird mit maximalen Treib- und Betriebsstoffvorräten vermietet.
- Vor Rückgabe der Mietsache ist der Mieter verpflichtet alle Treib- und Betriebsstoffe bis zu den maximalen Füllständen zu ergänzen.
- Erfolgt die Rückgabe der Mietsache mit fehlenden Treib- und Betriebsstoffvorräten ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die tatsächlich durch die Ergänzung der Treib- und Betriebsstoffe entstehenden Kosten zuzüglich etwaig anfallender Lohn- bzw. Nebenkosten in Rechnung zu stellen.
7. Rückgabe von Werkzeugen und Zubehör
Sollte mit der Mietsache übergebenes Werkzeug oder Zubehör bei Rückgabe der Mietsache nicht oder im unbrauchbaren Zustand zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter die Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten zuzüglich etwaig anfallender Lohn- bzw. Nebenkosten in Rechnung zu stellen.
8. Transport-/Baustellengewaltschäden
Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit an der Mietsache entstandener allgemeinen bzw. durch den Transport entstandener Schäden.
9. Mietzins/Versicherung/Kaution/Mietvorauszahlung
Der Mietzins und die abhängig von der Art der Maschine anfallenden Beiträge für Maschinenbruchversicherung, die mietvertraglich vereinbarten Kautions- und/oder Mietvorauszahlungen sind im Voraus, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar.
10. Zahlungsverzug
- Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache sofort auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
- Im Falle der Rückholung der Mietsache wegen Zahlungsverzuges ist der Mieter verpflichtet, den vereinbarten Mietzins bis zum Tag der vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, längstens jedoch bis 30 Tage nach Rückholung der Mietsache, nebst allen durch die Rückholung entstandenen und entstehenden Kosten zu zahlen.
- Aus dem Mietverhältnis und der Rückholung geschuldeten Beträgen werden sofort in voller Höhe fällig. Auf Verlangen des Vermieters oder dessen Bevollmächtigten sind die geschuldeten Beträge sofort in bar gegen Zahlungsbeleg zu zahlen.
- Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt neben dem fälligem Mietzins und ggf. anfallenden Beiträgen für Maschinenbruchversicherung Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt davon unberührt.
- Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bzw. einen Verein so ist der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt neben dem fälligem Mietzins und ggf. anfallenden Beiträgen für Maschinenbruchversicherung Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt davon unberührt. - Eine Forderungsaufrechnung durch den Mieter ist ausschließlich mit titulierten Forderungen und im gesetzlichen Rahmen möglich.
11. Ausschluss von Ersatz-/Erstattungsansprüchen
Für „Schlechtwetter” oder andere durch höhere Gewalt entstehende Ausfallzeiten bzw. Reparaturen an der Mietsache besteht kein Schadenersatz-/Erstattungsanspruch gegen den Vermieter.
12. Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe personenbezogener Daten
- Verantwortlich für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogenen Daten gemäß der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetz ist
Ingo Gläsmann
Baumaschinenvermietung
Gottlieb-Daimler-Str. 13
64319 Pfungstadt
Tel: +49 6157 989694
Mobil: +49 170 6325753
E-Mail: info@glaesmann-baumaschinen.de - Personenbezogene Daten werden von uns nur im gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung von vertraglichen Vereinbarungen, Zahlungsabwicklung, aus steuer- bzw. versicherungsrechtlichen Gründen oder auf Grund anderer gesetzlicher Verpflichtungen erhoben. Die Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für vorgenannte Zwecke.
- Es erfolgt keine Speicherung von personenbezogenen Daten zur Verarbeitung für und/oder zur Weitergabe an Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz ist der
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
des Landes Hessen
Postfach 3163
65021 Wiesbaden
Tel: +49 611 14080
Fax: +49 611 1408900
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
Web: www.datenschutz.hessen.de - Weitere Informationen zum Datenschutz, Datensicherheit, Rechten der von Datenverarbeitung betroffener Personen und mehr finden Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Internetseite.
13. Bestandteile des Mietvertrages
Die Mietbedingungen sind in der zum Mietvertragsabschluss gültigen Form Bestandteil des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Mietvertrages.
14. Zusatzvereinbarungen
- Alle von den Mietbedingungen und/oder dem Mietvertrag abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Textform.
- Im Falle der elektronischen Übermittlung per E-Mail oder Messenger-Dienste wird die Unterschrift durch eine eindeutig erkennbare Willenserklärung der Vertragsparteien bzw. deren Bevollmächtigten ersetzt.
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